Am 23. Juli 2026 hat die Abendschau des Bayerischen Rundfunks unter dem Titel „Steigerwaldbahn: Großlangheim entnimmt zehn Meter Gleis“ über den Eingriff in die Bahnstrecke im Gemeindegebiet Großlangheim berichtet.
Der Beitrag nennt unseren Verein beim falschen Namen, schreibt ihm Handlungen zu, die er nicht vorgenommen hat, und lässt mehrere sachlich unrichtige Aussagen unwidersprochen stehen. Angefragt wurden wir vor der Ausstrahlung nicht — weder per E-Mail noch telefonisch noch schriftlich. Eingeblendet wurde lediglich kurz unsere Website, in deren Impressum die Kontaktdaten des Vorstands stehen.
Wir haben deshalb beim Bayerischen Rundfunk Programmbeschwerde nach Art. 19 BayRG erhoben. Die wesentlichen Punkte im Einzelnen.
1. Der Verein heißt Förderverein Steigerwald-Express e.V.
Im Beitrag ist von einem „Förderverein Steigerwaldbahn“ die Rede. Diesen Verein gibt es nicht. Wir sind der Förderverein Steigerwald-Express e.V., unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen — und der Name stand während des Beitrags auf der eingeblendeten Website.
2. Wir haben keine Behörden angeschrieben
Der Beitrag erweckt den Eindruck, der Verein habe in dieser Sache Behörden eingeschaltet. Das ist nicht der Fall. Die Hinweise an die zuständigen Stellen kamen nach unserer Kenntnis aus der Bürgerschaft und von Unternehmen, die ein eigenes Interesse an Transporten auf der Strecke haben.
Der Vorgang wird also nicht von einem Verein betrieben, sondern von einem deutlich breiteren Kreis. Eine einzige Anfrage bei uns hätte diesen Punkt und Punkt 1 erledigt.
3. Die Strecke Richtung Kitzingen ist nicht entwidmet
Im Beitrag bleibt die Aussage unwidersprochen, die Strecke sei in Richtung Kitzingen bereits entwidmet. Das trifft für den hier maßgeblichen Abschnitt nicht zu: Die Strecke ist Richtung Kitzingen bis zur Gemarkungsgrenze gewidmet.
Dahinter steckt eine Unterscheidung, die im Alltag ständig durcheinandergeht:
- Die Stilllegung nach § 11 AEG beendet nur den Betrieb. Die Anlage bleibt Bahnanlage.
- Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG — umgangssprachlich „Entwidmung“ — beendet den Bahnbetriebszweck. Erst danach ist die Fläche keine Bahnanlage mehr.
Solange keine Freistellung vorliegt, unterliegt die Fläche dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB und ist der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Genau daran entscheidet sich, ob der Eingriff zulässig war. Diese Frage ist Gegenstand eines laufenden aufsichtlichen Verfahrens.
Der Beitrag übernimmt die gegenteilige Darstellung ungeprüft von einem unmittelbar Beteiligten. Der zutreffende Status wäre mit einer Anfrage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu klären gewesen.
4. Züge fahren nicht nur von Bahnhof zu Bahnhof
Der Erste Bürgermeister erklärt im Beitrag sinngemäß, Bahnstrecken gingen von Bahnhof zu Bahnhof. Das ist betrieblich nicht richtig, und es bleibt unkommentiert stehen.
Maßgeblich ist § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Dort sind die Betriebsstellen definiert — und § 4 Abs. 8 EBO sagt ausdrücklich, dass Haltepunkte weichenlose Bahnanlagen sind, an denen Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen. Daneben kennt die Verordnung Anschlussstellen und Ausweichanschlussstellen auf freier Strecke (§ 4 Abs. 7 EBO) sowie Haltestellen (§ 4 Abs. 9 EBO).
Im Einzelwagenverkehr wird der weit überwiegende Teil der Verkehre gerade nicht über Bahnhöfe in den Ortsmitten abgewickelt, sondern über Anschluss- und Ausweichanschlussstellen. Ein fehlender Bahnhof sagt darüber nichts aus.
5. Bewuchs ist ein Arbeitsaufwand, kein Ausschlussgrund
Ebenfalls unwidersprochen bleibt, wegen des Bewuchses könne dort nie wieder ein Zug fahren. Vegetationsrückschnitt gehört zur laufenden Instandhaltung jeder Eisenbahninfrastruktur und wird vor Wiederinbetriebnahmen routinemäßig durchgeführt. Der Bewuchs ist zudem selbst das Ergebnis unterlassener Unterhaltung. Freischneider und Motorsägen funktionieren auch in Großlangheim.
6. Der Umweg beträgt 249 Meter
Als Anlass nennt bereits der Sprechertext, die Gleise seien dem Bürgermeister „einfach im Weg“ gewesen. Ergänzt wird, rund 300 Einwohner hätten zuvor einen Umweg durch den Ort fahren müssen.
Wir haben den Umweg zum Zentrum des Neubaugebiets nachgemessen:


| Strecke | |
|---|---|
| Bisheriger Weg | 619 m |
| Neuer Weg über den Überweg | 370 m |
| Ersparnis | 249 m |
Um diese 249 Meter geht es. Der Beitrag stellt diese Größenordnung an keiner Stelle her, und für eine erhebliche Störung des Verkehrsflusses bleibt er jeden Beleg schuldig. Ohne diese Relation entsteht der Eindruck eines dringenden verkehrlichen Bedürfnisses, den die tatsächlichen Verhältnisse nicht hergeben.
Unabhängig von der Länge gilt: Ein Hindernis berechtigt nicht dazu, es zu beseitigen. Ob ein Eingriff zulässig ist, entscheidet die zuständige Zulassungsentscheidung — nicht der Grad der Unbequemlichkeit. Verkehrliche Zweckmäßigkeit ersetzt weder eine Freistellung noch eine kreuzungsrechtliche Entscheidung.
7. Ein Parteifunktionär tritt als unbeteiligter Anwohner auf
Einer der im Beitrag als Anwohner auftretenden Sprecher ist Mitglied im Vorstand des CSU-Ortsverbands Großlangheim — belegt durch den Bericht der Main-Post vom 30. März 2026 über die Neuwahl des Ortsverbandsvorstands. Er gehört damit derselben Partei an wie der Erste Bürgermeister, dessen Position er stützt. Außerdem war die Person langjähriges Gemeinderatsmitglied.
Im Beitrag wird das nicht erwähnt. Zuschauer mussten den Eindruck gewinnen, hier äußere sich ein unbeteiligter Bürger. Wir richten uns damit nicht gegen die Person: Jeder darf seine Meinung sagen, ob mit Parteiamt oder ohne. Wer eine Aussage sendet, muss sie aber einordnen können — und dafür gehört diese Information genannt.
8. Beschwerdewege sind kein „Aufstand“
Im Sprechertext heißt es an einer Stelle, in Großlangheim habe es „großer Aufstand“ gegeben; an anderer, mit der Information der Behörden beginne „der Ärger“.
Das kehrt Ursache und Wirkung um. Der Ärger beginnt nicht damit, dass jemand eine Behörde informiert. Er beginnt mit dem Eingriff in eine Bahnanlage, dessen Zulässigkeit derzeit geprüft wird. Die Meldung an die Behörde hat diesen Vorgang nicht verursacht, sondern lediglich der vorgesehenen Prüfung zugeführt.
Die dabei in Anspruch genommenen Wege sind sämtlich gesetzlich vorgesehen: Das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Behörden zu wenden, ist ein Grundrecht (Art. 17 GG, Art. 115 Abs. 1 BV). Die Rechtsaufsicht über kreisangehörige Gemeinden regeln Art. 108 ff. GO; sie hat nach Art. 109 Abs. 1 GO die Gesetzmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Und die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ist nach Art. 19 Abs. 4 GG der Regelfall des Rechtsstaats, nicht dessen Störung.
Wer diese Verfahren als Aufstand und Ärger etikettiert, macht nicht den möglichen Rechtsverstoß zum Problem, sondern seine Überprüfung.
9. Worüber nicht berichtet wurde
Der Beitrag behandelt den Vorgang als örtliche Auseinandersetzung. Ausgeblendet bleibt dabei, was die Zuschauer als Einwohner unmittelbar betrifft.
Sollte die aufsichtliche Prüfung ergeben, dass der Eingriff ohne die erforderliche Zulassung erfolgte, kommen Wiederherstellungs- und Folgekosten in Betracht. Diese Kosten träfen nicht zwingend den handelnden Amtsträger, sondern den Gemeindehaushalt — und damit alle, die ihn über Steuern und Abgaben tragen. Für ein Regionalmagazin ist gerade das die berichtenswerte Seite.
Dahinter steht ein grundsätzlicher Punkt: Weite Teile des Verwaltungsrechts beruhen darauf, dass Gebietskörperschaften sich absolut rechtstreu verhalten. Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten sind auf Selbstbindung angelegt, nicht auf lückenlose Kontrolle. Wird diese Erwartung enttäuscht, ist das mehr als ein Einzelfall.
Was wir erwarten
Wir haben den Bayerischen Rundfunk aufgefordert, die unrichtigen Angaben zu korrigieren, den Beitrag in der Mediathek entsprechend zu kennzeichnen und eine Richtigstellung in vergleichbarer Sendezeit auszustrahlen.
Beanstandet wird das Ergebnis: ein Beitrag, in dem keine einzige Stimme für die Strecke zu Wort kommt und in dem die Aussagen der einen Seite ungeprüft gesendet werden.
Für Gespräche und Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Die Kontaktdaten stehen im Impressum — dort, wo sie auch am 23. Juli zu finden gewesen wären. Es bleibt somit ein sehr schlechtes Journalistisches Ergebnis, dass den eigenen Standards des BR in vielerlei Hinsicht nicht entspricht und das in der Gesamtschau versucht, den schweren Verstoß des Bürgermeisters zu bagatellisieren.
