§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Steigerwald-Express e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Feuerbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung des allgemeinen Interesses für das Eisenbahnwesen. Dabei wird insbesondere angestrebt:

  • Darstellung und Vermittlung der Entwicklungs-, Technik- und Kulturgeschichte des Eisenbahnwesens in Franken, insbesondere in den Landkreisen Kitzingen und Schweinfurt
  • Aufbau und Betrieb einer Museumsbahn zwischen Schweinfurt und Kitzingen-Etwashausen
  • Erhaltung und gegebenenfalls Erwerb der Nebenbahn Schweinfurt – Kitzingen-Etwashausen einschließlich sämtlicher Gleisanlagen mit den zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Bahngebäuden.
  • Errichtung eines Lokalbahnmuseums im Bahnhof Gerolzhofen.
  • Beschaffung und Erhaltung von Schienenfahrzeugen für den Museumsbetrieb
  • Erstellung einer Dokumentation über das Eisenbahnwesen des Steigerwald-Express im Bahnhof Gerolzhofen
  • Information der Öffentlichkeit über Perspektiven und Aufgaben des hiesigen Schienenverkehrs

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an die Mitgliederversammlung zu; dessen Entscheidung ist endgültig. Bei Minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Beitrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu genehmigen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung vollzogen.

(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.

(4) Personen, die sich um das Eisenbahnwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(6) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis 30. September zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die satzungsgemäßen Vereinszwecke verstoßen hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des erweiterten Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der erweiterte Vorstand seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

(8) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

(9) Alle Beschlüsse bezüglich des Beitritts und Ausschlusses von der Mitgliedschaft sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. (Ausnahme: Die Übersendung der Mitgliedsbescheinigung erfolgt mit einfachem Brief.)

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Ersten Vorsitzenden,
2. Zweiten Vorsitzenden,
3. Schriftführer und
4. Schatzmeister.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, wobei der Erste Vorsitzende den Verein allein oder nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Weiterhin ist bei allen Anschaffungen ab einem Wert von 25,- € die Genehmigung der Vorstandschaft notwendig.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, möglichst im 1. Quartal, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Ver­einsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Versammlung ist von einem der zwei Vorsitzenden zu leiten. Weiterhin hat der Vorstand das Recht eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie entlastet und wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung durchführt und über das Ergebnis der Prüfung der Versammlung Bericht erstattet.

(4) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz- und eine Rechtsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet, über die Höhe und Fälligkeit dieses Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung geschehen, die eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen wird. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der einberufenen Mitglieder beschlußfähig ist, mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen gegebenenfalls in Geld umzusetzen haben.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Gericht anzuzeigen. Satzungsänderungen bedürfen der Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der heutigen Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gerolzhofen, den 19.11.2007