In Gesprächen über die Reaktivierung der Steigerwaldbahn werden wir als Förderverein Steigerwald-Express e.V. immer wieder mit einem Argument konfrontiert, das uns aufhorchen lässt: Anwohner entlang der Strecke berichten, ihre Gemeinde habe ihnen beim Grundstückskauf – teils mündlich, teils sogar schriftlich – zugesichert, dass auf der Steigerwaldbahn nie mehr ein Zug fahren werde. Dieses Versprechen wird uns als Beweis vorgehalten, dass eine Reaktivierung gar nicht möglich sei. Dass uns diese Schilderungen aus mehreren Gemeinden unabhängig voneinander erreicht haben, zeigt: Hier wurde offenbar systematisch eine Zusage gegeben, die keine Gemeinde geben durfte – und die keinen einzigen Zug aufhalten kann.
Was uns Bürger berichten
Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit für die Reaktivierung der Steigerwaldbahn begegnen uns verständlicherweise auch kritische Stimmen. Insbesondere Eigentümer in Neubaugebieten nahe der Trasse tragen uns regelmäßig vor, sie hätten von ihrer Gemeinde – mündlich wie schriftlich – die ausdrückliche Zusicherung erhalten, dass auf der Steigerwaldbahn nie wieder ein Zug fahren werde. Manche halten uns entsprechende Schreiben entgegen. Die Aussage ihrer Gemeinde ist für sie verständlicherweise ein starkes Argument: Wer schwarz auf weiß von seiner Gemeinde bestätigt bekommt, dass kein Zug mehr fahren wird, geht davon aus, dass das auch stimmt.
Wir können nachvollziehen, dass Bürger sich auf Aussagen ihrer Gemeinde verlassen. Umso wichtiger ist es, offen darüber zu sprechen, was diese Zusagen rechtlich tatsächlich wert sind – denn hier haben nicht wir ein Erklärungsproblem, sondern die Gemeinden.
Ein Versprechen, das keine Gemeinde geben kann
Die Faktenlage ist eindeutig: Keine Gemeinde entlang der Steigerwaldbahn hat die Befugnis, über den künftigen Bahnbetrieb zu entscheiden. Die Frage, ob auf einer Eisenbahnstrecke wieder Züge fahren, liegt schlicht außerhalb des kommunalen Zuständigkeitsbereichs.
Die Strecke ist eisenbahnrechtlich gewidmet. Solange keine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erfolgt ist, bleibt eine Bahntrasse dem Fachplanungsrecht der Eisenbahn unterstellt. Über Stilllegung und Reaktivierung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde – bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen die jeweilige Landeseisenbahnbehörde. Die Gemeinden haben in diesem Verfahren keine Entscheidungsbefugnis.
Eine Reaktivierung ist jederzeit möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 25. Oktober 2007 (Az. 3 C 51.06) klargestellt: Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss seine Strecken entweder betriebsbereit vorhalten oder das Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG durchlaufen. Eine stillgelegte Strecke kann durch eine neue Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG wieder in Betrieb genommen werden – ohne neuen Planfeststellungsbeschluss. Die Gemeindezusage ändert daran nichts.
Die Zusage ist rechtlich unwirksam. Nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist eine behördliche Zusicherung nur dann wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt wird. Da die Gemeinde für eisenbahnrechtliche Entscheidungen nicht zuständig ist, entfaltet ihre Zusage keinerlei Bindungswirkung – weder gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt noch gegenüber dem Freistaat Bayern als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs, noch gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Das Schreiben, das Ihnen vorliegt, kann so verbindlich formuliert sein, wie es will – rechtlich ist es wertlos.
Warum das für die Betroffenen ein Problem ist
Das Problem für die Grundstückseigentümer ist nicht die mögliche Reaktivierung – im Gegenteil. Das Problem ist, dass ihre Gemeinde ihnen eine Zusage gemacht hat, die sie nicht hätte machen dürfen. Das Papier der Gemeinde ist keine Garantie. Es ist ein Dokument, das belegt, dass die Gemeinde ihre Kompetenzen überschritten hat.
Die eigentlich Geschädigten dieser Praxis sind nicht wir als Förderverein – es sind die Bürgerinnen und Bürger selbst. Denn sie wurden von ihrer eigenen Gemeinde in einer Frage falsch informiert, die für ihre Kaufentscheidung möglicherweise erheblich war. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 17.12.1992, Az. III ZR 114/91) klargestellt: Amtsträger sind verpflichtet, Auskünfte richtig und vollständig zu erteilen. Die Amtspflicht hat gerade den Zweck, Bürger vor schädlichen Vermögensdispositionen zu bewahren, die im Vertrauen auf behördliche Auskünfte getroffen werden.
Wer als Gemeinde Sachverhalte bestätigt, über die sie keine Entscheidungsgewalt hat, und Bürger damit zu Grundstückskäufen veranlasst, setzt sich dem Risiko von Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG aus. Die Frage, die sich betroffene Bauherren stellen sollten, ist daher nicht: „Kann die Reaktivierung verhindert werden?“ – denn das kann die Gemeinde nicht. Die Frage lautet: „Warum hat mir meine Gemeinde etwas zugesichert, das sie nicht zusichern konnte?“
Was das für die Reaktivierung bedeutet
Um es klar zu sagen: Die Gemeindezusagen sind kein rechtliches Hindernis für die Reaktivierung der Steigerwaldbahn. Sie binden weder das Eisenbahn-Bundesamt noch die bayerische Landeseisenbahnbehörde noch den Freistaat als SPNV-Aufgabenträger. Eine Reaktivierung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und nach der verkehrspolitischen Entscheidung des Aufgabenträgers – nicht nach dem, was eine Kommune ihren Neubürgern versprochen hat.
Vor diesem Hintergrund wird allerdings auch verständlich, warum einige Gemeinden politisch so verbissen daran festhalten, ihre Anträge auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG nicht zurückzuziehen. Es geht dabei längst nicht mehr nur um die Frage, ob man eine Bahnstrecke will oder nicht. Es geht darum, die eigenen Versprechen im Nachhinein wahr zu machen. Denn solange die Strecke eisenbahnrechtlich gewidmet bleibt, steht schwarz auf weiß fest, dass die Gemeinden ihren Bürgern etwas zugesichert haben, das sie nicht zusichern konnten. Erst eine erfolgreiche Freistellung würde – so offenbar das Kalkül – die Faktenlage nachträglich an die Zusagen anpassen und die rechtswidrigen Amtshandlungen der Verwaltung und ihrer Bürgermeister nachträglich heilen.
Doch genau hier liegt ein weiteres Problem: Es ist nicht die Aufgabe der Gemeinderäte, Fehler der Verwaltung durch politische Beschlüsse reinzuwaschen. Gemeinderäte haben nach der Gemeindeordnung eine Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung. Wenn Bürgermeister und Verwaltungsmitarbeiter Zusagen erteilt haben, die außerhalb ihrer Zuständigkeit lagen, dann ist es die Pflicht des Gemeinderats, das aufzuarbeiten – nicht, es durch das Festhalten an Freistellungsanträgen zu vertuschen. Die Gemeinderäte, die hier mitmachen, machen sich die Fehler der Verwaltung zu eigen, statt sie zu korrigieren.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Bebauungspläne in unmittelbarer Nähe zur Trasse die Belange des Schienenverkehrs ordnungsgemäß berücksichtigt haben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt die vollständige Ermittlung und gerechte Abwägung aller relevanten Belange. Wer die Möglichkeit einer Reaktivierung bei der Planung von Neubaugebieten neben einer gewidmeten Bahnstrecke bewusst ausblendet, riskiert einen Abwägungsfehler, der den gesamten Bebauungsplan angreifbar macht.
An die betroffenen Bürgerinnen und Bürger
Wer von seiner Gemeinde ein solches Schreiben erhalten hat, sollte wissen: Dieses Dokument schützt Sie nicht vor einer Reaktivierung – aber es könnte Ihnen Ansprüche gegenüber Ihrer Gemeinde eröffnen. Nicht die Reaktivierung ist das Problem, sondern die Tatsache, dass Ihre Gemeinde Ihnen etwas zugesichert hat, das außerhalb ihrer Zuständigkeit lag. Wir empfehlen Betroffenen, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um eventuelle schädliche Vermögensdispositionen im Rahmen der Amtshaftung gegenüber der Gemeinde oder dem Amtsträger zu regulieren.
Und davon abgesehen: Eine Reaktivierung der Steigerwaldbahn wäre für die Anwohner kein Nachteil, sondern ein handfester Gewinn. Es ist vielfach belegt, dass Grundstücke in der Nähe von SPNV-Haltepunkten an Wert gewinnen – und zwar umso mehr, je näher sie am Halt liegen. Wer heute ein Grundstück an der Strecke besitzt, würde von einer Reaktivierung unmittelbar profitieren. Eine Bahnanbindung ist kein Makel, sie ist ein Standortvorteil. Der logische Schritt für Betroffene wäre daher nicht, gegen die Reaktivierung zu kämpfen, sondern gemeinsam mit dem Förderverein Steigerwald-Express, dem VCD, Pro Bahn und anderen Akteuren für die Wiederaufnahme des SPNV einzutreten.
An die Gemeinden
Wir fordern die betroffenen Gemeinden auf, solche Zusagen unverzüglich einzustellen und bereits getätigte Zusagen gegenüber den Betroffenen richtigzustellen. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf korrekte Information über die Rechtslage. Ihnen vorzuspiegeln, eine Reaktivierung sei ausgeschlossen, schafft kein Vertrauen – es zerstört es, sobald die Realität einholt, was das Papier verspricht.
Darüber hinaus wünschen wir uns von den Gemeinden eine vollständige Offenlegung, in wie vielen Fällen und gegenüber Bauwerbern solche Zusagen erteilt wurden. Die Bürgerinnen und Bürger, die betroffene Grundstücke erworben haben, haben ein Recht darauf zu erfahren, auf welcher Grundlage ihnen diese Zusicherungen gegeben wurden – und die Gemeinderäte haben ein Recht darauf zu erfahren, was in ihrem Namen zugesagt wurde.
Ebenso unerklärlich ist für uns, wie diese Praxis über Jahre hinweg offenbar nie der zuständigen Kommunalaufsicht aufgefallen ist. Wenn Gemeinden systematisch Zusicherungen erteilen, die außerhalb ihrer Verbandskompetenz liegen und erhebliche Haftungsrisiken für die kommunalen Haushalte begründen, dann ist das genau der Fall, für den eine Rechtsaufsicht existiert. Dass hier offenbar niemand eingeschritten ist, wirft Fragen auf, die über die einzelnen Gemeinden hinausgehen.
Vor allem aber fordern wir eine ehrliche Neubewertung der Freistellungsanträge nach § 23 AEG. Die Gemeinderäte müssen diese Entscheidung frei und allein nach sachlichen Kriterien treffen können – ohne den Druck, durch ihre Beschlüsse die Fehler der Verwaltung nachträglich heilen zu müssen. Ein Freistellungsantrag, der nicht der verkehrspolitischen Überzeugung des Gemeinderats entspringt, sondern dem Wunsch, rechtswidrige Zusagen der Vergangenheit im Nachhinein zu legitimieren, ist kein Ausdruck kommunaler Selbstverwaltung. Er ist das Gegenteil davon.
Wir laden Gemeinden und Gemeinderäte ein, konstruktiv an der Zukunft der Strecke mitzuwirken, statt gegen sie zu arbeiten. Eine reaktivierte Steigerwaldbahn ist eine Chance für die gesamte Region.
Der Förderverein Steigerwald-Express e.V. setzt sich für die Reaktivierung der Steigerwaldbahn ein. Diese Veröffentlichung dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
